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Thema: was ist richtig? Die ordnungsrchtliche Zuständigkeit am Hafen obliegt der Kurverwaltung Binz als zuständige Hafenbehörde.

  1. #1
    Unregistriert Gast

    Standard was ist richtig? Die ordnungsrchtliche Zuständigkeit am Hafen obliegt der Kurverwaltung Binz als zuständige Hafenbehörde.

    Wie ich auf die Frage gestoßen bin:
    das Schild steht an der Seebrücke von Binz

    Mit folgendem Nachschlagewerk versuchte ich dieser Frage auf den Grund zu gehen:
    Duden

    oder müsste es heißen: obliegt der Kurverwaltung Binz als zuständiger Hafenbehörde

  2. #2

    Standard Verwendung von "als" und Adjektivdeklination in Nominalgruppen

    Die Beantwortung Ihrer Frage ist Teil eines Forschungsprojekts zur Verständlichkeit von grammatischen Erklärungen. Wir bitten Sie deshalb darum, im Anschluss an die Lektüre der Antwort die Tools zur Bewertung (Fragebogen, Sternchenfunktion, Antwortoption) zu nutzen.

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    Ihre Frage betrifft die Verwendung von als und die Adjektivdeklination in Nominalgruppen. Als leitet eine Konjunktionalgruppe ein und schließt als Konjunktion eine Nominalgruppe an eine vorherige an. Sie verbindet daher zwei Satzteile, die nicht selbstständig als Satz stehen können, sondern wie Appositionen als Attribute fungieren. Der Unterschied zu den Präpositionen besteht darin, dass als an sich keinen Kasus regiert. Die Beziehung zwischen den verbundenen Satzteilen wird in der Regel durch Übereinstimmung im Kasus (=Kasuskongruenz) gekennzeichnet, wie es auf Appositionen auch zutrifft (wir bezeichnen dies daher auch als als-Appositionen). Um herauszufinden, welcher Kasus demnach gefordert ist, betrachten wir also die Nominalgruppe, auf die sich als zuständige Hafenbehörde bezieht:

    Nominativ die Kurverwaltung Binz
    Genitiv der Kurverwaltung Binz
    Dativ der Kurverwaltung Binz
    Akkusativ die Kurverwaltung Binz

    Aus der Deklinationstabelle geht hervor, dass für die Nominalgruppe der Kurverwaltung Binz sowohl der Genitiv als auch der Dativ infrage kommen. Um zu entscheiden, welcher Kasus vorliegt, betrachten wir das Verb: Obliegen regiert den Dativ.
    Nun ist die Form der Nominalgruppe zuständige Hafenbehörde gefragt, welche dem Dativ entspricht. Das hängt davon ab, ob das Adjektiv in diesem Fall schwach oder stark dekliniert wird:

    Deklinationstabelle für die schwache Adjektivdeklination
    Nominativ (diese) zuständige Hafenbehörde
    Genitiv (dieser) zuständigen Hafenbehörde
    Dativ (dieser) zuständigen Hafenbehörde
    Akkusativ (diese) zuständige Hafenbehörde

    Deklinationstabelle für die starke Adjektivdeklination
    Nominativ zuständige Hafenbehörde
    Genitiv zuständiger Hafenbehörde
    Dativ zuständiger Hafenbehörde
    Akkusativ zuständige Hafenbehörde

    Hierbei gilt das Prinzip der Monoflexion. Monoflexion beschreibt, dass es in einer Nominalgruppe nur einen Hauptmerkmalträger gibt, der den Kasus markiert. Wenn das Adjektiv Hauptmerkmalträger ist, wird es stark dekliniert. Da in dieser Nominalgruppe kein Artikel vorhanden ist (man spricht auch von einem Nullartikel), kann das Adjektiv nur Hauptmerkmalträger sein, weshalb die starke Adjektivdeklination naheliegt. Wenn die Nominalgruppe nach der Kongruenzregel im Dativ stehen soll, wäre also zuständiger Hafenbehörde die korrekte Form.

    Neben der kongruenten Dativform kommt jedoch ebenfalls der Nominativ zuständige Hafenbehörde infrage: Auf den Nominativ wird häufig bei Appositionen ausgewichen, wenn die Bezüge eindeutig sind, sodass eine Kasuskongruenz für die Herstellung der Zusammenhänge nicht unbedingt notwendig ist. In manchen Fällen ist der Nominativ sogar der Normalfall:
    z.B. bei Bezug auf einen possessiven Genitiv:
    Die Würdigung des Schülers als eigentlicher Klassenbester
    z.B. bei lockeren Appositionen mit artikellosen Eigennamen:
    Die Würdigung des Schülers, Max Mustermann
    In diesem Fall fungiert die Konjunktionalgruppe wie ein Prädikativ:
    Beispiele:
    Die Würdigung dieses Schülers als eigentlicher Klassenbester
    (Dieser Schüler ist der eigentliche Klassenbeste.)

    Die Würdigung des Schülers, Max Mustermann
    (Max Mustermann ist der Schüler.)

    der Kurverwaltung Binz als zuständige Hafenbehörde
    (Die Kurverwaltung Binz ist die zuständige Hafenbehörde.)
    Für den Nominativ spricht ebenfalls, dass der Bezug in Ihrem Beispiel auch ohne Dativ eindeutig ist, da sich zuständige Hafenbehörde nicht sinnvoll auf die ordnungsrechtliche Zuständigkeit beziehen lässt.
    Beispiele:
    Als zuständige Fachkraft wende ich mich an Sie.
    (Hier bleibt unklar, wer die zuständige Fachkraft ist, da nach den oben aufgeführten Deklinationstabellen sich als zuständige Fachkraft sowohl auf ich (Nominativ) als auch auf Sie (Akkusativ) beziehen kann.)
    Die ordnungsrechtliche Zuständigkeit am Hafen obliegt der Kurverwaltung Binz als zuständige Hafenbehörde.
    (Die ordnungsrechtliche Zuständigkeit kann jedoch nicht zuständige Hafenbehörde sein. Es kommt nur die Kurverwaltung Binz als Bezugssubstantiv in Frage. Es entstehen also auch mit Nominativ keine Missverständnisse.)
     


    Fazit
    Für die Verwendung von als zuständiger Hafenbehörde spricht, dass als keine Präposition ist, die einen Kasus regiert, sondern eine Konjunktion, und das Verb obliegen den Dativ fordert. Dabei stellt als eine Beziehung zwischen zwei Satzteilen her, die über Kasuskongruenz gekennzeichnet ist. Für die Verwendung des Nominativs als zuständige Hafenbehörde spricht hingegen die Betrachtung der Konjunktionalgruppe wie ein Prädikativ. Auch ohne Dativ ist der Bezug in Ihrem Beispiel eindeutig. Es ist daher Ihnen überlassen, welcher Argumentation Sie folgen möchten und für welchen Kasus Sie sich entscheiden.
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    Geändert von Lars Bepler (10.06.2017 um 21:39 Uhr)

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