Ihre Frage bezieht sich auf die
Kongruenz (= Übereinstimmung) im Kasus zwischen der
Nominalgruppe des Rates und der
Konjunktionalgruppe (auch:
als-Apposition)
als dienstaufsichtsführende Behörde. Mit den nachstehenden Verlinkungen gelangen Sie zu bereits beantworteten Fragen, die sehr ähnlich sind und daher zum Verständnis der Thematik beitragen können:
http://www.grammatikfragen.de/showth...nktionalgruppe
http://www.grammatikfragen.de/showth...nktionalgruppe
Folgende Varianten schlagen Sie vor:
Beispiel
(1) Er holte die Zustimmung des Rates als dienstaufsichtsführend
er Behörde ein.
(2) Er holte die Zustimmung des Rates als dienstaufsichtsführend
e Behörde ein.
Beide Vorschläge unterscheiden sich hinsichtlich der Flexion des Adjektivs
dienstaufsichtsführend. Konkret besteht Unsicherheit darüber, ob das Adjektiv, das hier stark flektiert wird, weil ihm kein Artikelwort mit Flexionsendung vorangeht, im
Genitiv (1) oder
Nominativ(2) stehen muss. Welcher Kasus nun genau benötigt wird, hängt prinzipiell vom Bezugsausdruck der Konjunktionalgruppe ab, also von
des Rates. Nämlich anders als Präpositionen regieren
Adjunktoren wie
als keinen Kasus, sodass von
als keine Kasusforderung ausgeht. Entsprechend übernimmt die Konjunktionalgruppe i.d.R. den
Kasus des Bezugsausdrucks. In unserem Fall wäre das der Genitiv, da
des Rates im Genitiv steht. Das spräche für Beispiel (1) als bevorzugte Variante.
Allerdings ist in unserem Fall die weitere syntaktische Umgebung von Relevanz, da es Ausnahmen geben kann, bei denen die Regel, dass die Konjunktionalgruppe kasuskongruent zum Bezugsausdruck ist, nur eingeschränkt oder gar nicht gilt. Eine solche Ausnahme liegt vor, wenn sich die Konjunktionalgruppe auf einen
possessiven Genitiv (auch: Genitivus possessivus) bezieht. Da es sich bei
die Zustimmung des Rates als dienstaufsichtsführende/r Behörde um eine Wortgruppe handelt, in der
des Rates possessiver Genitiv zu
die Zustimmung ist, liegt augenscheinlich diese Ausnahme vor. Im Duden 4 findet sich zu diesem Ausnahmefall das folgende Beispiel:
Beispiel
(3) Die Presse meldete [die Entlarvung [des Generals] [
als eigentlicher Drahtzieher des Aufstands]]. (977, Randnummer 1547)
Wie wir an
eigentlicher, das der starken Flexion des Maskulinums entspricht, erkennen, wird hier der
Nominativ verwandt, was laut Duden 4 in der heutigen Standardsprache überwiegend der Fall ist. Die Verwendung des Genitivs soll hingegen nur noch gelegentlich vorkommen.
Jedoch scheint sich das Dudenbeispiel von Ihrem Satz zu unterscheiden, da es sich bei dem possessiven Genitiv
des Generals um einen
Genitivus obiectivus handelt, während
des Rates ein
Genitivus Auctoris ist. Der Genitivus obiectivus ist „auf das Akkusativobjekt eines zugrunde liegenden Verbs bezogen“ (Duden 4: 825, Randnummer 1270) (6) und der Genitivus Auctoris wird in Nominalgruppen, „in denen Produkte und ihre Hersteller genannt werden“ (Duden 4: 825, Randnummer 1271), gebraucht (7).
Beispiel
(4) Sie entlarvten
den General. -> Die Entlarvung des Generals…
(5)
Der Rat stimmte zu. -> Die Zustimmung des Rates…
Trotz der formalen Ähnlichkeit ist nicht ganz klar, ob der Ausnahmefall uneingeschränkt auf alle Arten des Genitivus possessivus übertragbar ist. Sicher ist aber, dass es verschiedene Ausnahmen von der Kongruenzgrundregel gibt, was Spielraum bei der Beurteilung der möglichen Varianten schafft. Da also die Genitivverwendung hier der Regel entspricht und die Nominativverwendung in Analogie zur regelhaften Ausnahme gerechtfertigt werden kann, besteht im Grunde Wahlfreiheit.