Ihre Frage bezieht sich auf die
Deklination des adjektivischen Partizips eingekauft. Um zu entscheiden, ob –
em oder
–en die richtige Endung ist, muss geklärt werden
a)
in welchem Kasus das adjektivische Partizip steht;
b) ob es stark oder schwach dekliniert wird.
Ad a) Ausschlaggebend ist hierbei die Präposition
von, die den Dativ vorgibt. Von der Präposition hängt in Ihrem Beispiel die folgende Nominalgruppe ab:
Beispiel
selbst mitgebrachtem oder eingekauftem/n Alkohol
Das Substantiv
Alkohol ist der Kern der Nominalgruppe. Auf
Alkohol beziehen sich die beiden Partizipien
mitgebracht und
eingekauft als Attribute. Sie sind durch
oder koordiniert, beziehen sich also gleichrangig auf den Kern
Alkohol. Die gesamte Nominalgruppe steht im Dativ. An
Alkohol ist der Dativ aber nicht erkennbar. Der Dativ muss deshalb am adjektivischen Partizip gekennzeichnet werden.
Ad b) Als Dativendungen kommen jedoch sowohl –
em (stark) als auch –
en (schwach) in Frage. Ob die starke oder schwache Endung gewählt wird, hängt davon ab, ob ein Artikel vorhanden ist, der die Funktion der
Kennzeichnung des Dativs übernimmt (sozusagen als „
Hauptmerkmalträger“ fungiert) oder nicht. Wenn kein Artikel vorhanden ist, wird das Adjektiv- bzw. Partizipialattribut stark dekliniert, damit man den Dativ gut erkennen kann:
Beispiel
Mit einem breiten Grinsen kam er mir entgegen.
Mit breitem Grinsen kam er mir entgegen.
In Ihrem Beispiel ist kein Artikel vorhanden. Das erste Partizipialattribut haben Sie deshalb richtig stark dekliniert (
mitgebrachtem). In Bezug auf das Partizipialattribut
eingekauft entsteht der Zweifelsfall wahrscheinlich dadurch, dass das Partizipialattribut durch
im Geschäft erweitert wird:
Beispiel
Sie hat den Alkohol im Geschäft eingekauft.
Hier setzt sich
im zwar aus
in + dem zusammen und enthält einen Artikel, wodurch man darauf schließen könnte, dass das nachfolgende Partizipialattribut schwach dekliniert werden müsste, allerdings bezieht sich dieser auf
Geschäft und nicht auf
Alkohol. Folglich heißt es richtig:
Beispiel
Konsum von selbst mitgebrachtem oder im Geschäft eingekauftem Alkohol ist verboten.