Das grammatische Problem bei Ihrem Zweifelsfall ist vielleicht komplizierter, als es zunächst den Anschein hat. Richtig ist in jedem Fall, dass das reflexive Verb
sich bedienen ein
Genitivobjekt fordert – in Ihrem Beispiel ist das
anderer Leute Eigentum. Dabei hängt
Eigentum direkt von
bedient sich ab, außerdem es ist aber noch um eine weitere Nominalgruppe im Genitiv (
anderer Leute) erweitert, die näher definiert, um wessen Eigentum es sich handelt.
Anderer Leute ist hier somit ein
vorangestelltes (possessives)
Genitivattribut. Welchen Einfluss die Stellung des Genitivattributs auf das Flexionsverhalten von Eigentum hat, wird deutlich, wenn man im Vergleich dazu die entsprechende Konstruktion mit
nachgestelltem Genitivattribut heranzieht.
Beispiel
(1) ... und bedient sich dabei auch noch
[[anderer Leute] [Eigentum]].
(2) ... und bedient sich dabei auch noch
[[des Eigentums] [anderer Leute]].
Warum wird nun in Beispiel 2 das Genitiv-
s an
Eigentum angehängt, in Beispiel 1, das Ihrem Fund entspricht, aber nicht? Das hängt mit
zwei Regeln zusammen, die z. B. in der Dudengrammatik beschrieben werden. Die
allgemeinere Regel besagt zunächst, dass Substantive tendenziell keine Kasusendung tragen, wenn sie nicht von einem Artikel oder einem Adjektiv begleitet werden (vgl. Dudengrammatik, S. 964). In Beispiel 2 wird
Eigentum vom bestimmten Artikel
des begleitet, so dass
Eigentum hier folglich das Genitiv-
s erhält. Zudem formuliert die Dudengrammatik speziell für den Genitiv eine „
Genitivregel“ (S. 968), der zufolge eine Nominalgruppe nur dann im Genitiv stehen kann, wenn sie a) mindestens ein adjektivisch flektiertes Wort und b) mindestens ein Wort mit der Genitivendung –
s oder –
r enthält. Auch diese Bedingungen erfüllt die Nominalgruppe
des Eigentums, denn auch der bestimmte Artikel
des zählt zu den „adjektivisch flektierten Wörtern“. Es ist also festzuhalten, dass die Beispielkonstruktion 2 mit nachgestelltem Genitivattribut völlig unproblematisch ist: Alles spricht dafür, das Genitiv-
s an
Eigentum anzuhängen. Das Genitivattribut
anderer Leute hat hier indes keinen Einfluss auf das Flexionsverhalten von
Eigentum.
In Beispiel 1 liegt der Fall jedoch etwas anders: Hier tritt das vorangestellte Genitivattribut an die Stelle des bestimmten Artikels
des, der komplett wegfällt. Nun mag die Nominalgruppe
anderer Leute zwar in sich die Bedingungen für den Genitiv (siehe oben) erfüllen, trotzdem kann eine ganze Nominalgruppe im Genitiv dem Substantiv offenbar nicht seinen adjektivisch flektierten Begleiter ersetzen. Das vorangestellte Genitivattribut kann demnach zwar die Position des bestimmten Artikels einnehmen, aber keine so enge Bindung mit dem Substantiv eingehen wie der Artikel. Wie auch aus der obigen Darstellung von Beispiel 1 hervorgeht, steht
Eigentum in Ihrem Fall also allein, was bedeutet, dass es die Genitivregel nicht erfüllen kann. Ohne adjektivisch flektierten Begleiter erhält
Eigentum entsprechend den Dudenregeln gewöhnlich kein Genitiv-
s.
Ein weiterer möglicher Erklärungsansatz ist, dass die Konstruktion
anderer Leute Eigentum als Ganze im Sprachgebrauch bereits zu einer derart
festen Wendung geworden ist, dass sie auch im Genitiv nicht (mehr) flektiert wird.