Bedeutungsunterschied; ab dem 1. Juli  2014 / zum 1. Juli 2014
	
	
		Wie ich auf die Frage gestoßen bin:
Koalitionsvertrag CDU/CSU und SPD
Im Vertrag zum Thema Rente mit 63 steht ab dem 1. Juli 2014 .
 Das "ab" bedeutet für mich, die Reglung gilt für Neurentner
Bei der Besserstellung der Erwerbsmiderungsrente  heißt es zum 1. Juli 2014.
Was bedeutet in diesem Zusammenhang das " zum" ?
Gilt die Verbesserung für Bestandsrenten oder nur für Neurenten ab dem 1. Juli.
Vielen Dank / MfG Lydia Kock
	 
 
	
	
	
		ab dem 1. Juli / zum 1. Juli
	
	
		Da es sich bei einer Frage zur Bedeutung eines Wortes um keinen den Sprachgebrauch betreffenden  grammatischen Zweifelsfall handelt,  wird hier auf unser auf  Zweifelsfälle ausgerichtetes Antwortschema mit den Icons verzichtet.  Wir möchten Sie dennoch bitten, unseren kurzen Fragebogen zur  Bewertung unserer Antwort auszufüllen.
Für eine genauere Einschätzung von möglichen Bedeutungsunterschieden fehlt uns der weitere Kontext. Zu den Präpositonen ab und zu können wir prinzipiell anmerken, dass ab eine durative Bedeutung hat und zu eine punktuelle:
    Beispiel
    (1) Die Regelung gilt ab dem 1. Juli
-> Die Regelung gilt für eine Zeitspanne, die am 1. Juli beginnt (durativ)
(2) Die Regelung tritt zum 1. Juli in Kraft
-> Das Inkrafttreten der Regelung passiert am 1. Juli (punktuell)
 
Mit (1) wird also der 1. Juli als Anfangsdatum der Regelung fokussiert, mit (2) ist er das Datum des Inkrafttretens der Regelung. Das ist allerdings ein relativ feiner Bedeutungsunterschied, denn prinzipiell geht es ja in beiden Sätzen darum, dass es eine neue Regelung gibt, die vom 1. Juli an gilt. 
Wir kennen zwar nicht die genauen von Ihnen angesprochenen Zusammenhänge, würden aber davon abraten, aus dem beschriebenen Unterschied zwischen ab dem und zum Unterschiede in Bezug auf die Zielgruppe (Bestandsrenten vs. Neurenten) abzuleiten.
    
        
        
            
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		Bedeutung der Präpositionen "an" und "zu" in temporaler Verwendung
	
	
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Sprachsystem
In Ihrer Frage thematisieren Sie den Bedeutungsunterschied folgender Formulierungen:
1.	Änderung zum 14.09.2019
2.	Änderung am 14.09.2019
3.	Die Gültigkeit läuft zum 01. Juli aus.
4.	Die Gültigkeit läuft am 01. Juli aus.
Es stellt sich demnach die Frage, welche Semantik mit der jeweiligen Präposition verbunden ist. Wie aus der obigen Antwort hervorgeht, handelt es sich bei 
zu um eine Präposition mit 
durativer Bedeutung. Laut dem Duden-Universalwörterbuch (DUW) kann die Präposition 
zu auch temporal verwendet werden:
kennzeichnet den Zeitpunkt einer Handlung, eines Geschehens, die Zeitspanne, in der sich etwas abspielt, ereignet 
zu Anfang des Jahres; zu Lebzeiten ihrer Mutter; zu gegebener Zeit.
Folglich kann mit 
zu sowohl eine Zeitspanne als auch ein Zeitpunkt ausgedrückt werden:
Änderung zum 14.09.2019: Die Änderung ist ab dem 14.09.2019 gültig, in der Zeit davor gelten die alten Bestimmungen. 
Die Gültigkeit läuft zum 01. Juli aus: Bis zum 30. Juni besteht noch Gültigkeit/ Der 30. Juni markiert den Endpunkt der Zeitspanne. 
Laut DUW wird durch 
an ein Tag oder eine Tageszeit ausgedrückt. Daher wird im Fall von 
an eine
 punktuelle Bedeutung ausgedrückt:
Änderungen am 14.09.2019: Der Zeitpunkt für die Änderungen ist auf ein bestimmtes Datum festgelegt.
Die Gültigkeit läuft am 01. Juli aus: Ab dem 01. Juli besteht keine Gültigkeit mehr. 
Die Gegenüberstellung der Beispiele zeigt, dass trotz der unterschiedlichen Semantik der beiden Präpositionen 
zu und 
an in beiden Fällen eine
 resultative Bedeutung impliziert ist. Die Angabe zum 
14.09.19 schließt zwar die Zeitspanne im Vorfeld mit ein, beinhaltet jedoch zugleich den Endpunkt der besagten Zeitspanne, weshalb sowohl 
an als auch 
zu bei Zeitangaben eine punktuelle Komponente besitzen. Im Fall von 
an ist der punktuelle Aspekt stark ausgeprägt, wohingegen 
zu  darüber hinaus eine durative Semantik besitzt, im Zusammenhang mit einer Datumsangabe jedoch auch punktuell verstanden werden kann. 
 
 
 
    
        
        
            
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