Ihre Frage betrifft die
Wahl des Kasus bei lockeren Appositionen. Eine lockere Apposition ist ein Nachtrag, der in der gesprochenen Sprache stimmlich durch eine Pause und in der geschriebenen Sprache durch das Komma von den anderen Bestandteilen des Satzes abgesetzt ist:
Herr Mustermann, der Anwalt, müsste sich damit eigentlich auskennen.
Nach Duden Band 4 „Die Grammatik“ gilt die Regel, die Sie auch bereits anwenden, nämlich dass lockere Appositionen den Kasus des Bezugsworts annehmen, also in
Kongruenz zu diesem steht:
Herr Mustermann, der Anwalt, müsste sich damit eigentlich auskennen.
(Hierbei stehen Herr Mustermann und der Anwalt im Nominativ.)
Wir lassen Herrn Mustermann, den Anwalt, zu Wort kommen.
(Hierbei stehen Herrn Mustermann und den Anwalt im Akkusativ.)
Diese Grundregel gilt vor allem, wenn die lockere Apposition ein Artikelwort enthält, wie in Ihrem Beispiel:
K.v.Bora war die Frau Luthers, des Reformators ...
Wenn sich die lockere Apposition auf eine besitzanzeigende Ergänzung (possessives Attribut) bezieht, kommt es jedoch dazu, dass Sprecher zur Verwendung des Dativs neigen (man spricht auch vom „
Dativ als Normalkasus“):
Die Anklage Mustermanns, dem Anwalt von Frau Musterfrau, wird nun verlesen.
Auf Ihren Fall trifft dies ebenfalls zu: Hierbei bezieht sich die lockere Apposition
des Reformators auf das possessive Attribut
Luthers:
K.v.Bora war die Frau Luthers, dem Reformator ...
Der Dativ als „Normalkasus“ wird verwendet und erscheint Sprechern „normal“, gilt jedoch nicht als standardsprachlich. Mit dem Genitiv, also Kasuskongruenz, sind Sie daher auf der sicheren Seite.
Bitte beachten Sie auch die bereits existierende, ausführliche
Antwort von Katharina Stuckert zu diesem Thema.
Lesezeichen