In Ihrer Frage thematisieren Sie den Bedeutungsunterschied folgender Formulierungen:
1.	Änderung zum 14.09.2019
2.	Änderung am 14.09.2019
3.	Die Gültigkeit läuft zum 01. Juli aus.
4.	Die Gültigkeit läuft am 01. Juli aus.
Es stellt sich demnach die Frage, welche Semantik mit der jeweiligen Präposition verbunden ist. Wie aus der obigen Antwort hervorgeht, handelt es sich bei 
zu um eine Präposition mit 
durativer Bedeutung. Laut dem Duden-Universalwörterbuch (DUW) kann die Präposition 
zu auch temporal verwendet werden:
kennzeichnet den Zeitpunkt einer Handlung, eines Geschehens, die Zeitspanne, in der sich etwas abspielt, ereignet 
zu Anfang des Jahres; zu Lebzeiten ihrer Mutter; zu gegebener Zeit.
Folglich kann mit 
zu sowohl eine Zeitspanne als auch ein Zeitpunkt ausgedrückt werden:
Änderung zum 14.09.2019: Die Änderung ist ab dem 14.09.2019 gültig, in der Zeit davor gelten die alten Bestimmungen. 
Die Gültigkeit läuft zum 01. Juli aus: Bis zum 30. Juni besteht noch Gültigkeit/ Der 30. Juni markiert den Endpunkt der Zeitspanne. 
Laut DUW wird durch 
an ein Tag oder eine Tageszeit ausgedrückt. Daher wird im Fall von 
an eine
 punktuelle Bedeutung ausgedrückt:
Änderungen am 14.09.2019: Der Zeitpunkt für die Änderungen ist auf ein bestimmtes Datum festgelegt.
Die Gültigkeit läuft am 01. Juli aus: Ab dem 01. Juli besteht keine Gültigkeit mehr. 
Die Gegenüberstellung der Beispiele zeigt, dass trotz der unterschiedlichen Semantik der beiden Präpositionen 
zu und 
an in beiden Fällen eine
 resultative Bedeutung impliziert ist. Die Angabe zum 
14.09.19 schließt zwar die Zeitspanne im Vorfeld mit ein, beinhaltet jedoch zugleich den Endpunkt der besagten Zeitspanne, weshalb sowohl 
an als auch 
zu bei Zeitangaben eine punktuelle Komponente besitzen. Im Fall von 
an ist der punktuelle Aspekt stark ausgeprägt, wohingegen 
zu  darüber hinaus eine durative Semantik besitzt, im Zusammenhang mit einer Datumsangabe jedoch auch punktuell verstanden werden kann. 
 
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